Satzung

Fördergemeinschaft der Erich Kästner-Schule

Ehrenamtlich - die Zukunft unserer Kinder mitgestalten


Satzung


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „ Fördergemeinschaft der Erich Kästner-Grundschule Ettlingenweier“ e.V.

(2) Er ist im Vereinsregister eingetragen

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Ettlingen

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder der Erich-Kästner-Grundschule Ettlingenweier.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

 

§ 4 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Förderung der Schule zum Ziel hat.

(2) Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

(5) Die Ablehnung durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(7) Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender kann eine Person werden, die sich um die Fördergemeinschaft oder die Erich-Kästner-Grundschule Ettlingenweier besondere Verdienste erworben hat. Der Vorschlag zur Ernennung muss durch Antrag an den amtierenden Vorsitzenden eingebracht werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands. Das Ehrenmitglied ist nicht stimmberechtigt, hat jedoch Anhörungsrecht. Ehrenmitglieder / - vorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Angabe von Name, Adresse und Datum schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Der Austritt ist jederzeit möglich.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der im Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge.

(5) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Beendigung des jüngsten schulpflichtigen Kindes an der Erich Kästner-Grundschule Ettlingenweier

 

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(4) Die Beitragszahlung ist pro Schuljahr zu entrichten und wird per Lastschrift abgebucht.

(5) Der Beitrag ändert sich nicht bei mehreren grundschulpflichtigen Kindern, die gleichzeitig die Erich Kästner-Schule besuchen.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung 

 

§ 9 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

 

a) Vorsitzenden

b) stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem

a) Vorsitzenden

b) stellvertretenden Vorsitzenden

c) Schriftführer

d) Kassierer

e) bis zu drei stimmberechtigten Beisitzern

 

(3) Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen.

(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der der Mitgliederversammlung über die Kassengeschäfte Bericht erstattet.

 

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn er es für notwendig erachtet. Er muss dies tun innerhalb einer Frist von 4 Wochen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

(3) Mitgliederversammlungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen.

(4) Sie dürfen nicht während der Ferienzeit abgehalten werden.

(5) Wünsche und Anträge hierzu können bis zu 8 Tagen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingehen.

(6) Mündliche Anträge während der Versammlung können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Diese müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden.

 

§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen

(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

(3) Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Stimmen nötig

 

§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, ausschließlich der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten (steuerbegünstigen) Einrichtung zu. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, muss der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

 



Die Satzung ist errichtet am 27.02.2014.

Vorsitz: Gabriele Buhlinger 1. Beisitz Lothar Hauns

Stellvertreter: Nicole Schöbel 2. Beisitz Roswitha Krahn

Schriftführer: Stephanie Bartel 3. Beisitz Klemens Gintner

Kassierer: Daniela Plathow


Hier können Sie das Dokument herunterladen.

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